551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 62 Polizeiverordnung (PolV) - Abschluss
Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Ausbildung
Art. 62 Polizeiverordnung (PolV) · Abschluss
1. Der Polizeilehrgang wird mit der Beendigung des Ausbildungslehrgangs und der erfolgreich absolvierten Eidgenössischen Berufsprüfung abgeschlossen.
2. Der Lehrgang für polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten wird mit der Beendigung des Ausbildungslehrgangs und den erfolgreich absolvierten modularen Prüfungen gemäss den Prüfungsordnungen des SPI abgeschlossen.