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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 62 Polizeiverordnung (PolV) - Abschluss

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Ausbildung
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Art. 62 Polizeiverordnung (PolV) · Abschluss

1. Der Polizeilehrgang wird mit der Beendigung des Ausbildungslehrgangs und der erfolgreich absolvierten Eidgenössischen Berufsprüfung abgeschlossen.

2. Der Lehrgang für polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten wird mit der Beendigung des Ausbildungslehrgangs und den erfolgreich absolvierten modularen Prüfungen gemäss den Prüfungsordnungen des SPI abgeschlossen.

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