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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 61 Polizeiverordnung (PolV) - Voraussetzungen

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Ausbildung
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Art. 61 Polizeiverordnung (PolV) · Voraussetzungen

1. Neben den in Artikel 159 PolG festgelegten bestehen folgende Voraussetzungen für die Ausbildung zur Polizistin oder zum Polizisten sowie zur polizeilichen Sicherheitsassistentin oder zum polizeilichen Sicherheitsassistenten

a) ein Alter von mindestens 21 Jahren,

b) eine abgeschlossene Berufsausbildung oder gleichwertige Qualifikation gemäss den anwendbaren Prüfungsordnungen des Schweizerischen Polizei-Instituts (SPI),

c) Vorliegen einer aktuellen arbeitsmedizinischen Bestätigung über die Tauglichkeit für den Dienst.

2. Über die Aufnahme in den Polizeilehrgang und in den Lehrgang für polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant. Sie oder er legt die geeigneten Prüfungen und Eignungsabklärungen fest.

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