551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 60 Polizeiverordnung (PolV)
Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Allgemeines
Art. 60 Polizeiverordnung (PolV)
1. Die Kantonspolizei hält die Grundsätze ihrer Aufgabenerfüllung und ihrer internen Organisation sowie die Kompetenzordnung in einem Reglement fest. Sie berücksichtigt dabei die kantonalen Vorgaben und insbesondere die Direktionsverordnung vom 28. Februar 2011 über die Delegation von Befugnissen der Sicherheitsdirektion (DelDV SID)[[16]].
2. Das Reglement enthält insbesondere
a) die Werte und eine Vision,
b) Richtlinien zur Berufsethik,
c) Richtlinien zum Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.