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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 6 Polizeiverordnung (PolV) - Vollzug

Aufgaben und Zuständigkeiten - Kantonaler Staatsschutz
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Art. 6 Polizeiverordnung (PolV) · Vollzug

1. Die Kantonspolizei erfüllt die Aufgaben, die ihr als kantonalem Staatsschutzvollzugsorgan gemäss der Nachrichtendienstgesetzgebung zukommen.

2. Die jährliche Berichterstattung an den Regierungsrat und an die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates thematisiert namentlich

a) die allgemeine Sicherheitslage im Kanton,

b) die Tätigkeiten des kantonalen Staatsschutzvollzugsorgans in den verschiedenen Aufgabenbereichen,

c) die Anzahl der im Auftrag des Nachrichtendienstes des Bundes bearbeiteten Fälle, die Anzahl der gestützt auf die Beobachtungsliste des Bundes bearbeiteten Fälle und die Anzahl der aus eigenem Antrieb bearbeiteten Fälle.

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