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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 59 Polizeiverordnung (PolV)

Verrechnung polizeilicher Leistungen
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Art. 59 Polizeiverordnung (PolV)

1. Eine Kostenauflage an Störerinnen und Störer gemäss Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a PolG ist möglich, wenn sie

a) polizeiliche Interventionen in kurzen Zeiträumen trotz zwischenzeitlicher Abmahnung regelmässig oder häufig verursachen oder

b) ein sicherheitsrelevantes Ereignis vortäuschen und damit eine polizeiliche Intervention auslösen.

2. Besonderer Aufwand beim Einsatz von polizeilichen Mitteln im Sinne von Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe b PolG liegt vor, wenn

a) der Einsatz spezieller technischer Mittel oder speziell geschulter Einsatzkräfte nötig ist, oder

b) Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts an Einrichtungen, deren Betrieb geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden oder zu stören, die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen haben und dadurch polizeiliche Interventionen in kurzen Zeiträumen regelmässig oder häufig verursachen.

3. Der Kostenersatz gemäss Artikel 137 Absatz 1 PolG ist wie folgt beschränkt

a) höchstens 80 Prozent der polizeilichen Einsatzkosten, die der natürlichen oder juristischen Person zugeordnet werden können,

b) höchstens 10'000 Franken, in besonders schweren Fällen höchstens 30'000 Franken.

4. Schwerwiegenden persönlichen Härtefällen ist angemessen Rechnung zu tragen.

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