551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 58 Polizeiverordnung (PolV) - Erhebung von Gästedaten
Polizeiliche Massnahmen - Prüfung von Hotelmeldescheinen
Art. 58 Polizeiverordnung (PolV) · Erhebung von Gästedaten
1. Gästedaten gemäss Artikel 129 PolG umfassen
a) Name und Vorname gemäss Ausweispapier,
b) Geschlecht,
c) Wohnadresse,
d) Nationalität,
e) Ausweispapier bei ausländischen Personen,
f) Name des Beherbergungsbetriebs,
g) An- und Abreisedatum.
2. Die Kantonspolizei kann den Beherbergungsbetrieben eine elektronische Plattform zur Übermittlung der angeforderten Gästedaten zur Verfügung stellen.
3. Sie vernichtet die erhobenen Gästedaten nach längstens fünf Jahren von Amtes wegen.
4. Der automatisierte Abgleich gemäss Artikel 129 Absatz 2 PolG ist zulässig mit
a) dem automatisierten Polizeifahndungssystem des Bundes (RIPOL) und dem Schengener Informationssystem (SIS),
b) konkreten Fahndungsaufträgen der Kantonspolizei.