551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 57 Polizeiverordnung (PolV) - Kosten und Gebühren
Polizeiliche Massnahmen - Video- und Audioüberwachung - Videoüberwachung an öffentlichen Orten und zum Schutz öffentlicher Gebäude
Art. 57 Polizeiverordnung (PolV) · Kosten und Gebühren
1. Die für die Anordnung der Videoüberwachung zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts tragen die Kosten für die Installation und den Betrieb der Videoüberwachungsgeräte sowie der dazugehörigen Infrastruktur. Vorbehalten bleibt Artikel 124a Absatz 5 PolG.
2. Die Kosten für die Auswertung der Videoaufzeichnungen trägt der Kanton.
3. Die Kantonspolizei erhebt mit der Zustimmungs- oder Abweisungsverfügung betreffend Videoüberwachungen an öffentlichen Orten gemäss Artikel 123 Absatz 1 PolG eine Gebühr gemäss den Bestimmungen der GebV.