Art. 56 Polizeiverordnung (PolV) - Technische Überprüfung und Vernichtung der Videoaufzeichnungen
Art. 56 Polizeiverordnung (PolV) · Technische Überprüfung und Vernichtung der Videoaufzeichnungen
1. Die Sichtung der Videoaufzeichnungen durch die zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts ist nur im Rahmen einer technischen Überprüfung der Videoüberwachungsgeräte punktuell und in grösseren zeitlichen Abständen zulässig.
2. Die zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts führen ein Protokoll über die technische Überprüfung. Es beinhaltet die Namen der beteiligten Personen sowie das Datum, den Umfang und das Ergebnis der Überprüfung.
3. Die zur Anordnung der Videoüberwachung zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts sorgen für die Vernichtung der von ihnen gespeicherten Bildaufzeichnungen nach deren Übermittlung an die Kantonspolizei. Die Vernichtung der Bildaufzeichnungen nach Ablauf der Frist gemäss Artikel 127 Absatz 1 Satz 2 PolG erfolgt automatisiert.
4. Die zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts führen ein Protokoll über die Vernichtung der Videoaufzeichnungen gemäss Absatz 3 Satz 1. Automatisierte Datenvernichtungen sind mit technischen Mitteln zu protokollieren. Die Protokolle beinhalten sinngemäss die Angaben gemäss Absatz 2 Satz 2.