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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 55 Polizeiverordnung (PolV) - Echtzeitüberwachung

Polizeiliche Massnahmen - Video- und Audioüberwachung - Videoüberwachung an öffentlichen Orten und zum Schutz öffentlicher Gebäude
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Art. 55 Polizeiverordnung (PolV) · Echtzeitüberwachung

1. Die zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts können durch dafür geschultes Personal Echtzeitüberwachungen durchführen lassen.

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