551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 55 Polizeiverordnung (PolV) - Echtzeitüberwachung
Polizeiliche Massnahmen - Video- und Audioüberwachung - Videoüberwachung an öffentlichen Orten und zum Schutz öffentlicher Gebäude
Art. 55 Polizeiverordnung (PolV) · Echtzeitüberwachung
1. Die zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts können durch dafür geschultes Personal Echtzeitüberwachungen durchführen lassen.