551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 54 Polizeiverordnung (PolV) - Informationssicherheit und Datenschutz
Polizeiliche Massnahmen - Video- und Audioüberwachung - Videoüberwachung an öffentlichen Orten und zum Schutz öffentlicher Gebäude
Art. 54 Polizeiverordnung (PolV) · Informationssicherheit und Datenschutz
Die zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts bezeichnen eine zentrale Stelle, bei der die Videoaufzeichnungen gespeichert werden.
Sie treffen die nötigen technischen und organisatorischen Massnahmen für den Schutz der Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen sowie für eine sichere und verschlüsselte Übermittlung der Daten an die Kantonspolizei.
Die Kantonspolizei bestimmt die zu treffenden Massnahmen gestützt auf eine Risikoanalyse nach Massgabe des Stands der Technik und bewährter Normen. Sie erlässt die zur Umsetzung der Massnahmen erforderlichen Richtlinien und Weisungen und macht sie in geeigneter Weise zugänglich.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung.