Art. 53 Polizeiverordnung (PolV) - Informationspflicht und Evaluationsbericht
Art. 53 Polizeiverordnung (PolV) · Informationspflicht und Evaluationsbericht
1. Die rechtskräftige Zustimmungsverfügung der Kantonspolizei zu Videoüberwachungen an öffentlichen Orten und die Unterlagen gemäss Artikel 56 Absatz 2 und 4 sind von der zuständigen Behörde allgemein zugänglich zu machen.
2. Die Betreiberinnen und Betreiber von Videoüberwachungen an öffentlichen Orten und zum Schutz von öffentlichen Gebäuden melden der Kantonspolizei die Standorte aller Videoüberwachungsgeräte und allfällige Änderungen.
3. Die Kantonspolizei führt eine Übersicht über die Standorte und überwachten Gebiete und veröffentlicht diese.
4. Die zur Anordnung der Videoüberwachung zuständige Behörde bzw. die Hausrechtsinhaberinnen und -inhaber erstellen alle fünf Jahre einen allgemein zugänglichen Evaluationsbericht über die Wirksamkeit der betriebenen Videoüberwachungsgeräte, der insbesondere Angaben enthält über
a. die Anzahl der Auswertungen der Videoaufzeichnungen und über deren Verwendung als Beweismittel in Strafverfahren,
b. die Kriminalitätsentwicklung am Überwachungsstandort,
c. allfällige Rückmeldungen der Bevölkerung,
d. die Kosten der Videoüberwachung.