551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 52 Polizeiverordnung (PolV) - Kennzeichnung
Polizeiliche Massnahmen - Video- und Audioüberwachung - Videoüberwachung an öffentlichen Orten und zum Schutz öffentlicher Gebäude
Art. 52 Polizeiverordnung (PolV) · Kennzeichnung
1. Auf Videoüberwachungen an öffentlichen Orten gemäss Artikel 123 PolG ist ausserhalb des überwachten Orts und in dessen unmittelbarer Nähe auf den wesentlichen Zugangswegen gut sichtbar mit Piktogrammen und in beiden Amtssprachen hinzuweisen, unter Angabe der zuständigen Gemeinde.
2. Auf Videoüberwachungen gemäss Artikel 124 PolG ist am Gebäudeeingang gut sichtbar hinzuweisen.
3. Die Kantonspolizei sorgt für eine einheitliche Kennzeichnung der Videoüberwachung.