551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 51 Polizeiverordnung (PolV) - Grenzen der Videoüberwachung
Polizeiliche Massnahmen - Video- und Audioüberwachung - Videoüberwachung an öffentlichen Orten und zum Schutz öffentlicher Gebäude
Art. 51 Polizeiverordnung (PolV) · Grenzen der Videoüberwachung
1. Die Videoüberwachung darf in örtlicher und zeitlicher Hinsicht nur in dem für die Zweckerreichung erforderlichen Umfang durchgeführt werden.
2. Bundesrechtliche Vorgaben, insbesondere solche aus dem Straf- und Arbeitsrecht, sind zu beachten.