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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 51 Polizeiverordnung (PolV) - Grenzen der Videoüberwachung

Polizeiliche Massnahmen - Video- und Audioüberwachung - Videoüberwachung an öffentlichen Orten und zum Schutz öffentlicher Gebäude
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Art. 51 Polizeiverordnung (PolV) · Grenzen der Videoüberwachung

1. Die Videoüberwachung darf in örtlicher und zeitlicher Hinsicht nur in dem für die Zweckerreichung erforderlichen Umfang durchgeführt werden.

2. Bundesrechtliche Vorgaben, insbesondere solche aus dem Straf- und Arbeitsrecht, sind zu beachten.

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