551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 5 Polizeiverordnung (PolV)
Aufgaben und Zuständigkeiten - Prävention im Bereich Häusliche Gewalt
Art. 5 Polizeiverordnung (PolV)
1. Die Berner Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt (big) nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 15 PolG wahr.
2. Sie kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte durch Leistungsvertrag beauftragen.
3. Sie stellt insbesondere Programme für in der Regel Gruppen bereit, um gefährdenden Personen in zwischenmenschlichen Beziehungen ein gewaltfreies Verhalten zu lehren.
4. An die Programme gemäss Absatz 3 hat die gefährdende Person einen nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen abgestuften Kostenbeitrag zu leisten. Ein erstes Abklärungsgespräch bei der big ist kostenlos.