551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 48 Polizeiverordnung (PolV) - Vernichtung
Polizeiliche Massnahmen - Video- und Audioüberwachung - Bei Massenveranstaltungen
Art. 48 Polizeiverordnung (PolV) · Vernichtung
1. Aufzeichnungen, die im Hinblick auf die in Artikel 47 genannten Zwecke nicht benötigt werden, sind spätestens 100 Tage nach der Veranstaltung oder Kundgebung unbearbeitet zu vernichten. Über die Vernichtung ist Protokoll zu führen.
2. Aufzeichnungen, die als Beweismittel im Hinblick auf ein straf-, ein personal- oder ein zivilrechtliches Verfahren aufbewahrt werden, sind spätestens nach Ablauf der entsprechenden Verjährungsfristen zu vernichten.
3. Aufzeichnungen für interne Schulungszwecke der Polizei, bei denen eine Identifizierung von Einzelpersonen möglich ist, dürfen längstens während zehn Jahren aufbewahrt werden.