551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 47 Polizeiverordnung (PolV) - Verwendungszwecke
Polizeiliche Massnahmen - Video- und Audioüberwachung - Bei Massenveranstaltungen
Art. 47 Polizeiverordnung (PolV) · Verwendungszwecke
1. Video- und Audioaufzeichnungen, auf denen einzelne Personen identifiziert werden können, dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden
a. Ermittlung der Täterschaft bei strafbaren Handlungen,
b. Dokumentation des Polizeieinsatzes im Hinblick auf mögliche straf- oder personalrechtliche Verfahren sowie Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen die Polizei,
c. interne Schulung von Angehörigen der Kantonspolizei.
2. Gesichter von Personen, die für die Schulungszwecke nicht erkennbar sein müssen, sind mit technischen Mitteln unkenntlich zu machen.