551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 46 Polizeiverordnung (PolV) - Anordnung und Einsatz
Polizeiliche Massnahmen - Video- und Audioüberwachung - Bei Massenveranstaltungen
Art. 46 Polizeiverordnung (PolV) · Anordnung und Einsatz
1. Für die Anordnung des Einsatzes von Video- und Audioüberwachungsgeräten sind die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant, deren Stellvertretung oder in dringlichen Fällen Korpsangehörige ab Kaderstufe 3 oder deren Stellvertretung zuständig.
2. Das Erstellen von Video- und Audioaufzeichnungen aus bemannten oder unbemannten Flugkörpern ist im Rahmen von Artikel 5 PolG zulässig.