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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 46 Polizeiverordnung (PolV) - Anordnung und Einsatz

Polizeiliche Massnahmen - Video- und Audioüberwachung - Bei Massenveranstaltungen
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Art. 46 Polizeiverordnung (PolV) · Anordnung und Einsatz

1. Für die Anordnung des Einsatzes von Video- und Audioüberwachungsgeräten sind die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant, deren Stellvertretung oder in dringlichen Fällen Korpsangehörige ab Kaderstufe 3 oder deren Stellvertretung zuständig.

2. Das Erstellen von Video- und Audioaufzeichnungen aus bemannten oder unbemannten Flugkörpern ist im Rahmen von Artikel 5 PolG zulässig.

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