551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 45 Polizeiverordnung (PolV) - Voraussetzungen
Polizeiliche Massnahmen - Video- und Audioüberwachung - Bei Massenveranstaltungen
Art. 45 Polizeiverordnung (PolV) · Voraussetzungen
1. Konkrete Anhaltspunkte für strafbare Handlungen gegen Menschen oder Sachen im Sinne von Artikel 122 PolG liegen insbesondere vor, wenn
a im Vorfeld einer Veranstaltung oder Kundgebung zu Gewalttätigkeiten aufgerufen wird,
b in der Vergangenheit bei vergleichbaren Veranstaltungen oder Kundgebungen Gewalttätigkeiten verübt worden sind,
c aufgrund der Organisatorinnen und Organisatoren, der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Thematik der Veranstaltung oder Kundgebung oder des allgemeinen politischen Klimas mit spontanen Gewalttätigkeiten zu rechnen ist oder
d bei Sportveranstaltungen, insbesondere Fussball- und Eishockeyspielen, mit randalierendem Publikum gerechnet werden muss.