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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 45 Polizeiverordnung (PolV) - Voraussetzungen

Polizeiliche Massnahmen - Video- und Audioüberwachung - Bei Massenveranstaltungen
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Art. 45 Polizeiverordnung (PolV) · Voraussetzungen

1. Konkrete Anhaltspunkte für strafbare Handlungen gegen Menschen oder Sachen im Sinne von Artikel 122 PolG liegen insbesondere vor, wenn

a im Vorfeld einer Veranstaltung oder Kundgebung zu Gewalttätigkeiten aufgerufen wird,

b in der Vergangenheit bei vergleichbaren Veranstaltungen oder Kundgebungen Gewalttätigkeiten verübt worden sind,

c aufgrund der Organisatorinnen und Organisatoren, der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Thematik der Veranstaltung oder Kundgebung oder des allgemeinen politischen Klimas mit spontanen Gewalttätigkeiten zu rechnen ist oder

d bei Sportveranstaltungen, insbesondere Fussball- und Eishockeyspielen, mit randalierendem Publikum gerechnet werden muss.

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