551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 44 Polizeiverordnung (PolV)
Polizeiliche Massnahmen - Verdeckte Vorermittlung und Legendierung
Art. 44 Polizeiverordnung (PolV)
1. Die personalrechtliche Stellung der verdeckten Vorermittlerinnen und Vorermittler richtet sich nach der Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern[15].