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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 44 Polizeiverordnung (PolV)

Polizeiliche Massnahmen - Verdeckte Vorermittlung und Legendierung
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Art. 44 Polizeiverordnung (PolV)

1. Die personalrechtliche Stellung der verdeckten Vorermittlerinnen und Vorermittler richtet sich nach der Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern[15].

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