551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 43a Polizeiverordnung (PolV)
Polizeiliche Massnahmen - Automatisierte Fahrzeugfahndung
Art. 43a Polizeiverordnung (PolV)
1. Die Aufbewahrungsdauer der gemäss Artikel 109 PolG erfassten Daten beträgt 60 Tage.
2. Die Kantonspolizei veröffentlicht zu den stationären automatisierten Fahndungssystemen gemäss Artikel 109a Absatz 2 PolG jährlich einen allgemein zugänglichen Bericht über die Wirksamkeit, der insbesondere Angaben enthält über
a. die Anzahl der Übereinstimmungen beim automatisierten Abgleich gemäss Artikel 109 Absatz 2 PolG,
b. die Anzahl der gemäss Artikel 109c Absatz 3 PolG rückwirkend ausgewerteten Daten und über deren Verwendung im Ermittlungsverfahren.