551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 43 Polizeiverordnung (PolV)
Polizeiliche Massnahmen - Verwertung nach Sicherstellung
Art. 43 Polizeiverordnung (PolV)
1. Die Kantonspolizei kann für Verwertungen gemäss Artikel 103 PolG mit geeigneten Behörden wie insbesondere dem örtlich zuständigen Betreibungs- und Konkursamt oder dem örtlich zuständigen Regierungsstatthalteramt zusammenarbeiten.