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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 43 Polizeiverordnung (PolV)

Polizeiliche Massnahmen - Verwertung nach Sicherstellung
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Art. 43 Polizeiverordnung (PolV)

1. Die Kantonspolizei kann für Verwertungen gemäss Artikel 103 PolG mit geeigneten Behörden wie insbesondere dem örtlich zuständigen Betreibungs- und Konkursamt oder dem örtlich zuständigen Regierungsstatthalteramt zusammenarbeiten.

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