551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 41 Polizeiverordnung (PolV) - Persönliche und fachliche Eignung
Polizeiliche Massnahmen - Identitätsfeststellung durch die Gemeinden
Art. 41 Polizeiverordnung (PolV) · Persönliche und fachliche Eignung
Personen, die Identitätsfeststellungen vornehmen, müssen die notwendige persönliche und fachliche Eignung aufweisen.
Die Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung richten sich nach Artikel 15 und 16.
Die Gemeinden unterziehen die mit Identitätsfeststellungen betrauten Personen einer periodischen Eignungsprüfung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1.