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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 41 Polizeiverordnung (PolV) - Persönliche und fachliche Eignung

Polizeiliche Massnahmen - Identitätsfeststellung durch die Gemeinden
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Art. 41 Polizeiverordnung (PolV) · Persönliche und fachliche Eignung

Personen, die Identitätsfeststellungen vornehmen, müssen die notwendige persönliche und fachliche Eignung aufweisen.

Die Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung richten sich nach Artikel 15 und 16.

Die Gemeinden unterziehen die mit Identitätsfeststellungen betrauten Personen einer periodischen Eignungsprüfung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1.

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