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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 40 Polizeiverordnung (PolV) - Bereiche

Polizeiliche Massnahmen - Identitätsfeststellung durch die Gemeinden
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Art. 40 Polizeiverordnung (PolV) · Bereiche

1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 PolG können die Gemeinden in folgenden Bereichen Identitätsfeststellungen vornehmen

a Abfall,

b Nachtruhestörung,

c unanständiges Benehmen,

d Hunde,

e Gastgewerbe,

f **\*** Gewerbepolizei und weitere Bereiche, die der Kanton den Gemeinden zum Vollzug delegiert hat,

g kommunale Straftatbestände.

2. In gewerbepolizeilichen Bereichen sind die Gemeinden zur Identitätsfeststellung befugt, sofern ihnen von Gesetzes wegen Vollzugs- oder Kontrollaufgaben zukommen.

3. ...

4. Für die Anforderungen an die Ausweise gilt Artikel 21 Absatz 2 und 3.

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