551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 40 Polizeiverordnung (PolV) - Bereiche
Polizeiliche Massnahmen - Identitätsfeststellung durch die Gemeinden
Art. 40 Polizeiverordnung (PolV) · Bereiche
1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 PolG können die Gemeinden in folgenden Bereichen Identitätsfeststellungen vornehmen
a Abfall,
b Nachtruhestörung,
c unanständiges Benehmen,
d Hunde,
e Gastgewerbe,
f **\*** Gewerbepolizei und weitere Bereiche, die der Kanton den Gemeinden zum Vollzug delegiert hat,
g kommunale Straftatbestände.
2. In gewerbepolizeilichen Bereichen sind die Gemeinden zur Identitätsfeststellung befugt, sofern ihnen von Gesetzes wegen Vollzugs- oder Kontrollaufgaben zukommen.
3. ...
4. Für die Anforderungen an die Ausweise gilt Artikel 21 Absatz 2 und 3.