Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 4 Polizeiverordnung (PolV)

Aufgaben und Zuständigkeiten - Ausbildung für Verkehrsdienste
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Polizeiverordnung (PolV)

1. Die Kantonspolizei legt die Ausbildung für die Verkehrsdienste gemäss Artikel 67 Absatz 3 der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) fest und bietet kostenpflichtige Instruktionskurse für deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.

2. Sie kann die Ausbildung durch Dritte durchführen lassen. Sie macht die nötigen Vorgaben.

3. Der Umfang der Ausbildung richtet sich nach den zu erfüllenden Aufgaben.

4. Die Tätigkeit gemäss Artikel 67 Absatz 3 SSV darf erst ausgeübt werden, wenn der Instruktionskurs erfolgreich absolviert worden ist. Die Kantonspolizei kann unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorgaben in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Tätigkeit seit längerer Zeit ohne Beanstandung ausgeübt wird.

5. Die Kantonspolizei legt die Kosten für die Instruktionskurse gemäss den Bestimmungen der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV) fest.

← Art. 3 Polizeiverordnung (PolV) Grundsatz Art. 5 Polizeiverordnung (PolV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →