551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 39 Polizeiverordnung (PolV) - Entschädigungen
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden
Art. 39 Polizeiverordnung (PolV) · Entschädigungen
1. Die Mitglieder des Kontaktgremiums, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts, sowie allfällig beigezogene Expertinnen und Experten werden gemäss der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen entschädigt.