551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 37 Polizeiverordnung (PolV) - Organisation, Sekretariat
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden
Art. 37 Polizeiverordnung (PolV) · Organisation, Sekretariat
1. Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden konstituiert sich selbst.
2. Es kann Arbeitsgruppen einsetzen sowie Expertinnen und Experten beiziehen.
3. Das Sekretariat des Kontaktgremiums wird vom Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion geführt.
4. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Sicherheitsdirektion sowie die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant oder deren Stellvertretung nehmen von Amtes wegen mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen teil.