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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 36 Polizeiverordnung (PolV) - Zusammensetzung und Wahl

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden
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Art. 36 Polizeiverordnung (PolV) · Zusammensetzung und Wahl

1. Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden besteht aus zehn Mitgliedern. Ihm gehören an

a) die Sicherheitsdirektorin bzw. der Sicherheitsdirektor als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,

b) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stadt Bern,

c) vier Vertreterinnen oder Vertreter des Verbands Bernischer Gemeinden,

d) die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt,

e) drei weitere Mitglieder, die weder der Kantonsverwaltung angehören noch ein kommunales Amt ausüben.

2. Der deutsch- und der französischsprachige Kantonsteil sowie die Geschlechter sind angemessen zu berücksichtigen.

3. Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder auf Antrag der Sicherheitsdirektion. Der Verband Bernischer Gemeinden schlägt dem Regierungsrat die Mitglieder gemäss Absatz 1 Buchstabe c vor.

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