Art. 35 Polizeiverordnung (PolV)
Art. 35 Polizeiverordnung (PolV)
1. Gewalttätiges Verhalten und Gewaltausübung im Sinn von Artikel 54 PolG liegen namentlich vor, wenn eine Person bei einer Veranstaltung folgende Straftaten begangen, versucht oder dazu angestiftet hat
a) strafbare Handlungen gegen Leib und Leben gemäss Artikel 111-113, 117, 122, 123, 125 Absatz 2, 126 Absatz 1, 129, 133 und 134 des Strafgesetzbuches (StGB),
b) Sachbeschädigungen gemäss Artikel 144 StGB,
c) Nötigung gemäss Artikel 181 StGB,
d) Brandstiftung gemäss Artikel 221 StGB,
e) Verursachung einer Explosion gemäss Artikel 223 StGB,
f) Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Artikel 224 StGB,
g) öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit gemäss Artikel 259 StGB,
h) Landfriedensbruch gemäss Artikel 260 StGB,
i) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Artikel 285 StGB oder
k) Hinderung einer Amtshandlung gemäss Artikel 286 StGB.
2. Als gewalttätiges Verhalten gilt auch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver, Laserpointern sowie pyrotechnischen und anderen gefährlichen Gegenständen an Veranstaltungen.
3. Ein besonders schwerer Fall von Gewaltausübung im Sinne von Artikel 57 Absatz 2 PolG liegt insbesondere vor,
a) wenn Personen getötet oder verletzt werden oder Verletzungen in Kauf genommen werden,
b) wenn eine Sachbeschädigung grossen Schaden verursacht hat,
c) wenn der Tatbestand gemäss Artikel 285 Absatz 2 StGB erfüllt ist.