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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 33 Polizeiverordnung (PolV) - Ausgabenkompetenz und zuständige Behörde

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Veranstaltungen - Kostenerlass
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Art. 33 Polizeiverordnung (PolV) · Ausgabenkompetenz und zuständige Behörde

1. Die Ausgabenkompetenz richtet sich nach der Kantonsverfassung (KV) und dem Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG).

2. Die Finanzkompetenz der Kantonspolizei bei der Anwendung von Artikel 52 PolG und Artikel 30 wird durch die Sicherheitsdirektion wahrgenommen.

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