551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 33 Polizeiverordnung (PolV) - Ausgabenkompetenz und zuständige Behörde
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Veranstaltungen - Kostenerlass
Art. 33 Polizeiverordnung (PolV) · Ausgabenkompetenz und zuständige Behörde
1. Die Ausgabenkompetenz richtet sich nach der Kantonsverfassung (KV) und dem Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG).
2. Die Finanzkompetenz der Kantonspolizei bei der Anwendung von Artikel 52 PolG und Artikel 30 wird durch die Sicherheitsdirektion wahrgenommen.