551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 31 Polizeiverordnung (PolV) - Bei Ressourcenverträgen
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Veranstaltungen - Kostenerlass
Art. 31 Polizeiverordnung (PolV) · Bei Ressourcenverträgen
1. Ein Kostenerlass bei Veranstaltungen gemäss Artikel 51 Absatz 2 PolG ist möglich,
a wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 52 Absatz 1 PolG erfüllt sind und
b soweit eine Kompensation im Rahmen des von der jeweiligen Gemeinde getätigten Ressourceneinkaufs vollständig ausgeschöpft wurde.
2. Ein Kostenerlass auf polizeiliche Leistungen für Veranstaltungen, die Bestandteil eines Ressourcenvertrags bilden, ist ausgeschlossen.