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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 31 Polizeiverordnung (PolV) - Bei Ressourcenverträgen

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Veranstaltungen - Kostenerlass
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Art. 31 Polizeiverordnung (PolV) · Bei Ressourcenverträgen

1. Ein Kostenerlass bei Veranstaltungen gemäss Artikel 51 Absatz 2 PolG ist möglich,

a wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 52 Absatz 1 PolG erfüllt sind und

b soweit eine Kompensation im Rahmen des von der jeweiligen Gemeinde getätigten Ressourceneinkaufs vollständig ausgeschöpft wurde.

2. Ein Kostenerlass auf polizeiliche Leistungen für Veranstaltungen, die Bestandteil eines Ressourcenvertrags bilden, ist ausgeschlossen.

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