551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 30 Polizeiverordnung (PolV) - Grundsatz
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Veranstaltungen - Kostenerlass
Art. 30 Polizeiverordnung (PolV) · Grundsatz
1. Der Kostenerlass gegenüber den Gemeinden gemäss Artikel 52 Absatz 1 PolG beträgt in der Regel höchstens 80 Prozent der für die Aufwendungen der Kantonspolizei anfallenden Kosten.
2. Ein weitergehender Kostenerlass ist möglich, wenn der Kanton ein erhebliches Interesse an der Durchführung der Veranstaltung hat.