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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 3 Polizeiverordnung (PolV) - Weiterleitung von Schadens- und Ereignismeldungen

Aufgaben und Zuständigkeiten - Kantonale Alarm- und Einsatzzentrale
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Art. 3 Polizeiverordnung (PolV) · Weiterleitung von Schadens- und Ereignismeldungen

1. Die Kantonspolizei leitet Schadens- und Ereignismeldungen kostenlos an betroffene Behörden, Gemeinden und Dritte weiter und sorgt für die Mobilisierung der Einsatzkräfte.

2. Die Gemeinden sind verpflichtet, der Kantonspolizei eine entsprechende Alarmstelle bekannt zu geben. Sie rüsten diese gemäss den Anforderungen der Kantonspolizei auf eigene Kosten aus.

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