551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 29 Polizeiverordnung (PolV) - Im Bereich Kontrolle des ruhenden Verkehrs und von Durchfahrtsbewilligungen
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Informatikbasierte Zusammenarbeit
Art. 29 Polizeiverordnung (PolV) · Im Bereich Kontrolle des ruhenden Verkehrs und von Durchfahrtsbewilligungen
Gemeinden, welche die Parkplatzbewirtschaftung elektronisch betreiben und elektronische Durchfahrtsbewilligungen erteilen, übermitteln der Kantonspolizei die für die Kontrolle erforderlichen Daten.
Die Kantonspolizei legt den Inhalt und den Umfang der zu liefernden Daten sowie die technischen Rahmenbedingungen für die Datenübermittlung fest.