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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 29 Polizeiverordnung (PolV) - Im Bereich Kontrolle des ruhenden Verkehrs und von Durchfahrtsbewilligungen

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Informatikbasierte Zusammenarbeit
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Art. 29 Polizeiverordnung (PolV) · Im Bereich Kontrolle des ruhenden Verkehrs und von Durchfahrtsbewilligungen

Gemeinden, welche die Parkplatzbewirtschaftung elektronisch betreiben und elektronische Durchfahrtsbewilligungen erteilen, übermitteln der Kantonspolizei die für die Kontrolle erforderlichen Daten.

Die Kantonspolizei legt den Inhalt und den Umfang der zu liefernden Daten sowie die technischen Rahmenbedingungen für die Datenübermittlung fest.

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