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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 28 Polizeiverordnung (PolV) - Grundsatz

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Informatikbasierte Zusammenarbeit
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Art. 28 Polizeiverordnung (PolV) · Grundsatz

1. Erfolgt die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden informatikbasiert, so sind die notwendigen technischen Vorgaben in gegenseitiger Absprache festzulegen.

2. In Bereichen der delegierten Aufgabenerfüllung erlässt die Kantonspolizei die notwendigen technischen Vorgaben.

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