551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 28 Polizeiverordnung (PolV) - Grundsatz
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Informatikbasierte Zusammenarbeit
Art. 28 Polizeiverordnung (PolV) · Grundsatz
1. Erfolgt die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden informatikbasiert, so sind die notwendigen technischen Vorgaben in gegenseitiger Absprache festzulegen.
2. In Bereichen der delegierten Aufgabenerfüllung erlässt die Kantonspolizei die notwendigen technischen Vorgaben.