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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 25 Polizeiverordnung (PolV) - Ordnungsbussenzentrale

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Aufgabenübertragung an die Gemeinden - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 25 Polizeiverordnung (PolV) · Ordnungsbussenzentrale

Erfolgt die Verarbeitung von Ordnungsbussen durch die Ordnungsbussenzentrale der Kantonspolizei, legt die Kantonspolizei die technischen Rahmenbedingungen für die Datenübermittlung fest.

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