551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 24 Polizeiverordnung (PolV) - Statistik
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Aufgabenübertragung an die Gemeinden - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 24 Polizeiverordnung (PolV) · Statistik
1. Gemeinden, die Aufgaben gemäss Artikel 10 bis 13 erfüllen, haben der Kantonspolizei jährlich folgende Statistiken und Unterlagen einzureichen
a) Anzahl Anzeigen unter Angabe der rapportierten Verkehrsregelverletzungen,
b) Höhe des insgesamt eingenommenen Ordnungsbussenbetrags,
c)* Anzahl Ordnungsbussen, aufgeschlüsselt nach Ordnungsbussenziffern, bis am 31. März des Folgejahres,
d) Art und Anzahl der eingesetzten Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen und der damit geleisteten Kontrollstunden.
2. Im Zusammenhang mit Aufgaben gemäss Artikel 13 sind nur die Angaben gemäss Buchstabe b sowie auf entsprechende Aufforderung der Kantonspolizei hin diejenigen gemäss Buchstabe c einzureichen.