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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 23 Polizeiverordnung (PolV) - Blaulicht und Wechselklanghörner

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Aufgabenübertragung an die Gemeinden - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 23 Polizeiverordnung (PolV) · Blaulicht und Wechselklanghörner

1. Der Einsatz von Blaulichtern und Wechselklanghörnern an Fahrzeugen ist den Gemeinden nicht erlaubt.

2. Orange Drehlichter dürfen von den Gemeinden nur im Zusammenhang mit Werkhöfen eingesetzt werden.

3. Davon ausgenommen sind die Sicherheits- und Rettungsorganisationen gemäss Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG) und Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG).

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