551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 22 Polizeiverordnung (PolV) - Verhinderung der Verwechselbarkeit
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Aufgabenübertragung an die Gemeinden - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 22 Polizeiverordnung (PolV) · Verhinderung der Verwechselbarkeit
1. Die Gemeinden stellen sicher, dass insbesondere die von ihnen verwendeten Ausweise, Uniformen und Fahrzeuge nicht mit denjenigen der Kantonspolizei verwechselt werden können.
2. Zweifelsfälle sind mit der Kantonspolizei zu klären.