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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 21 Polizeiverordnung (PolV) - Ausweispflicht

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Aufgabenübertragung an die Gemeinden - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 21 Polizeiverordnung (PolV) · Ausweispflicht

1. Personen, die mit der Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 34 bis 36 PolG betraut sind, weisen sich auf Anfrage aus.

2. Die Ausweise haben insbesondere folgenden Anforderungen zu genügen

a. Angaben zur betreffenden Gemeinde,

b. Name, Vorname und Funktion der kontrollierenden Person,

c. Foto der kontrollierenden Person,

d. keine Verwendung von Bezeichnungen gemäss Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b PolG.

3. Bei Identitätsfeststellungen gemäss Artikel 40 und bei Aufgabenübertragungen gemäss Artikel 36 PolG hat der Ausweis zudem folgenden Hinweis zu enthalten: "Die Inhaberin oder der Inhaber dieses Ausweises ist berechtigt, die Identität von Personen festzustellen. Es darf dabei kein Zwang angedroht oder angewendet werden".

4. Private, die Aufgaben gemäss Artikel 10 erfüllen, weisen sich auf Anfrage durch Identitätskarte aus.

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