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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 20 Polizeiverordnung (PolV) - Beendigung der Tätigkeit

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Aufgabenübertragung an die Gemeinden - Persönliche und fachliche Eignung
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Art. 20 Polizeiverordnung (PolV) · Beendigung der Tätigkeit

1. Die Gemeinde meldet der Kantonspolizei Personen, die nicht mehr für die Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 34 bis 36 PolG eingesetzt werden.

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