551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 20 Polizeiverordnung (PolV) - Beendigung der Tätigkeit
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Aufgabenübertragung an die Gemeinden - Persönliche und fachliche Eignung
Art. 20 Polizeiverordnung (PolV) · Beendigung der Tätigkeit
1. Die Gemeinde meldet der Kantonspolizei Personen, die nicht mehr für die Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 34 bis 36 PolG eingesetzt werden.