551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 19 Polizeiverordnung (PolV) - Periodische Eignungsprüfung
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Aufgabenübertragung an die Gemeinden - Persönliche und fachliche Eignung
Art. 19 Polizeiverordnung (PolV) · Periodische Eignungsprüfung
1. Die Gemeinde prüft in periodischen Abständen, mindestens aber jedes fünfte Jahr, ob die zur Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 34 bis 36 PolG eingesetzten Personen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung weiterhin erfüllen.
2. Sie meldet der Kantonspolizei umgehend Personen, welche die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr erfüllen.
3. Die Kantonspolizei kann eingesetzten Personen die Berechtigung zur Aufgabenerfüllung entziehen, wenn sie feststellt, dass bei diesen seit mehr als fünf Jahren keine periodische Eignungsprüfung vorgenommen worden ist.