Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 18 Polizeiverordnung (PolV) - Eignungsnachweis und Meldung

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Aufgabenübertragung an die Gemeinden - Persönliche und fachliche Eignung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 Polizeiverordnung (PolV) · Eignungsnachweis und Meldung

1. Die Gemeinde überprüft die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen gemäss Artikel 15 und 16 anhand folgender Unterlagen, wobei diejenigen nach Buchstabe a bis c nicht älter als drei Monate sein dürfen

a) Handlungsfähigkeitszeugnis,

b) Strafregisterauszug für Privatpersonen,

c) Betreibungsregisterauszug,

d) Bestätigung über den erfolgreichen Besuch des Instruktionskurses oder einer gleichwertigen Ausbildung.

2. Die Gemeinde meldet der Kantonspolizei die für die Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 34 bis 36 PolG vorgesehenen Personen bevor diese ihre Tätigkeit aufnehmen und bestätigt der Kantonspolizei schriftlich, dass sie die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

3. Die Kantonspolizei kann den Leumund der gemeldeten Personen überprüfen.

← Art. 17 Polizeiverordnung (PolV) Grundsatz Art. 19 Polizeiverordnung (PolV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →