Art. 17 Polizeiverordnung (PolV) - Instruktionskurse
Art. 17 Polizeiverordnung (PolV) · Instruktionskurse
1. Umfang und Inhalt der Instruktion richten sich nach der Art der zu erfüllenden Aufgabe und nach den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die Ausbildung kann namentlich folgende Inhalte umfassen
a. Rechtskunde,
b. Beschreibung und Beurteilung von Widerhandlungssituationen,
c. Handhabung von Hilfsmitteln für die Beweissicherung,
d. Verfassen von Anzeigeberichten und Rapporten nach Vorgaben der Kantonspolizei und Zustellung an die zuständigen Behörden,
e. lagebedingtes Handeln unter Wahrung der persönlichen Sicherheit.
2. Die Kantonspolizei kann die Ausbildung durch externe Anbieterinnen und Anbieter durchführen lassen. Sie macht die nötigen Vorgaben.
3. Die Kosten für die Instruktion richten sich nach der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren in der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV)[[6]](#paragraphtext_content_fn_4950143_2_6_c).