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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 16 Polizeiverordnung (PolV) - Fachliche Eignung

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Aufgabenübertragung an die Gemeinden - Persönliche und fachliche Eignung
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Art. 16 Polizeiverordnung (PolV) · Fachliche Eignung

1. Fachlich geeignet ist eine Person, die den von der Kantonspolizei angebotenen Instruktionskurs absolviert hat.

2. Die Kantonspolizei kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Tätigkeit während längerer Zeit ohne Beanstandung ausgeübt worden ist.

3. Die Tätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die fachliche Eignung nachgewiesen ist.

4. Die fachlichen Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 11 richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA).

5. Die Kantonspolizei kann Anforderungen für die Zulassung zu den Instruktionskursen festlegen.

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