551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 15 Polizeiverordnung (PolV) - Persönliche Eignung
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Aufgabenübertragung an die Gemeinden - Persönliche und fachliche Eignung
Art. 15 Polizeiverordnung (PolV) · Persönliche Eignung
1. Persönlich geeignet ist eine Person,
a die handlungsfähig ist,
b die im Strafregisterauszug für Privatpersonen keinen Eintrag wegen eines Verbrechens oder Vergehens aufweist, das der ordnungsgemässen Ausübung der übertragenen Aufgabe entgegensteht, und
c gegen die keine betreibungsrechtlichen Verfahren hängig sind und gegen die keine Konkurse oder Verlustscheine vorliegen, die der ordnungsgemässen Ausübung der übertragenen Aufgabe entgegenstehen.
2. Die Gemeinde kann weitere Anforderungen an die persönliche Eignung vorsehen.