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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 14 Polizeiverordnung (PolV) - Grundsatz

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Aufgabenübertragung an die Gemeinden - Persönliche und fachliche Eignung
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Art. 14 Polizeiverordnung (PolV) · Grundsatz

Personen, die übertragene Aufgaben gemäss Artikel 34 bis 36 PolG ausüben, müssen die für die Aufgabenerfüllung notwendige persönliche und fachliche Eignung aufweisen.

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