551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 13 Polizeiverordnung (PolV)
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Aufgabenübertragung an die Gemeinden - Öffentliche Ordnung
Art. 13 Polizeiverordnung (PolV)
1. Die Aufgabenübertragung gemäss Artikel 36 PolG erfolgt auf Gesuch hin und wenn die Gemeinde
a nachweist, dass sie Personen einsetzt, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 15 ff. erfüllen,
b der Kantonspolizei die statistischen Angaben gemäss Artikel 24 liefert.
2. Die Aufgabenerfüllung ist Mitgliedern des Gemeinderates, Mitgliedern der ständigen Kommissionen und dem Gemeindepersonal vorbehalten.