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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 13 Polizeiverordnung (PolV)

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Aufgabenübertragung an die Gemeinden - Öffentliche Ordnung
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Art. 13 Polizeiverordnung (PolV)

1. Die Aufgabenübertragung gemäss Artikel 36 PolG erfolgt auf Gesuch hin und wenn die Gemeinde

a nachweist, dass sie Personen einsetzt, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 15 ff. erfüllen,

b der Kantonspolizei die statistischen Angaben gemäss Artikel 24 liefert.

2. Die Aufgabenerfüllung ist Mitgliedern des Gemeinderates, Mitgliedern der ständigen Kommissionen und dem Gemeindepersonal vorbehalten.

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