551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 12 Polizeiverordnung (PolV) - Standortkonzept
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Aufgabenübertragung an die Gemeinden - Unbeaufsichtigte, stationäre Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen
Art. 12 Polizeiverordnung (PolV) · Standortkonzept
1. Das Standortkonzept gibt Auskunft, nach welchen Kriterien ein Standort für eine unbeaufsichtigte, stationäre Überwachungsanlage ausgewählt wird.
2. Massgebende Kriterien sind namentlich
a) unfallkritische Stellen,
b) Strassen, die regelmässig von besonders verkehrsgefährdeten Personen benutzt werden, insbesondere in der Umgebung von Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Alters- und Pflegeheimen,
c) besondere Strassensituationen, die einen zusätzlichen Schutz von Fussgängerinnen und Fussgängern oder Radfahrerinnen und Radfahrern erforderlich machen,
d) Durchsetzung von Immissionssenkungen in schwerwiegenden Fällen (insbesondere Lärm).