Art. 11 Polizeiverordnung (PolV) - Grundvoraussetzungen
Art. 11 Polizeiverordnung (PolV) · Grundvoraussetzungen
1. Die Aufgabenübertragung gemäss Artikel 35 PolG erfolgt auf Gesuch hin und wenn die Gemeinde
a) nachweist, dass sie Personen einsetzt, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 15 ff. erfüllen,
b) der Kantonspolizei ein Standortkonzept gemäss Artikel 12 vorlegt,
c) nachweist, dass die Überwachungsanlagen den Vorgaben des Bundes entsprechen, und
d) der Kantonspolizei die statistischen Angaben gemäss Artikel 24 liefert.
2. Die Aufgabenübertragung ist beschränkt auf den Innerortsbereich.
3. Die Aufgabenerfüllung ist Mitgliedern des Gemeinderates, Mitgliedern der ständigen Kommissionen und dem Gemeindepersonal vorbehalten.
4. Gemeinden, die einen Ressourcenvertrag abgeschlossen haben, können sich zur Aufgabenerfüllung zusammenschliessen. Sie regeln ihr Verhältnis mit einer schriftlichen Vereinbarung.