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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 10 Polizeiverordnung (PolV)

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Aufgabenübertragung an die Gemeinden - Kontrolle des ruhenden Verkehrs
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Art. 10 Polizeiverordnung (PolV)

1. Die Aufgabenübertragung gemäss Artikel 34 PolG erfolgt auf Gesuch hin und wenn die Gemeinde

a) nachweist, dass sie Personen einsetzt, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 15 ff. erfüllen,

b) der Kantonspolizei die statistischen Angaben gemäss Artikel 24 liefert.

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